§ 8 DKBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Aufsicht über die Betriebswärter

§ 8

(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 obliegt der Behörde.

(2) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Schiffsmaschinen und Lokomotiven sowie für Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen, die dem Eisenbahnrecht unterliegen, ist Behörde der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Anlagen, die dem Gewerberecht oder Bergrecht unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Rechtsmaterien zuständige Behörde.

(3) Betriebswärtern, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht mehr zutreffen oder die sich im Dienst trotz Ermahnung als unverläßlich erweisen oder ihren Pflichten in gröblicher Weise nicht nachkommen, ist von der Behörde die Befähigung abzuerkennen und das Befähigungszeugnis zu entziehen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Aufsicht über die Betriebswärter, soweit sie nicht vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgeübt wird, sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.

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