§ 8 DiStG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 23.10.2019

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Schlussbestimmungen

§ 8.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat in regelmäßigen Abständen, erstmals zum 31. Dezember 2021, die Besteuerung von Onlinewerbeleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf ihre Anwendung, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollziehung sowie ihre Auswirkungen auf Unternehmen im Lichte von allfälligen umfassenderen Maßnahmen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf EU-Ebene oder OECD-Ebene zu evaluieren.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Aus dem Aufkommen der Digitalsteuer sind jährlich 15 Millionen Euro zur Finanzierung des digitalen Transformationsprozesses österreichischer Medienunternehmen einzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

20010780

Dokumentnummer

NOR40218647

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)