Sonderfall Investition in Produktionskapazitäten
§ 8.
(1) Die Anerkennung als Sonderfall gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 MOG 2007 ist – unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 – spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch die in Abs. 2 oder 3 genannten Nachweise zu belegen.
(2) Eine Investition in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 ist nachzuweisen durch Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind. Als tatsächlich neu geschaffene Standplätze gelten alle den Tierschutzstandards entsprechenden Standplätze für Rinder, die die vor Durchführung der Investition bestehende Anzahl an Standplätzen überschreiten und für die die entsprechende Düngerlagerkapazität gemäß § 6 der Verordnung über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, kundgemacht in der Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008, vorhanden ist.
(3) Eine Investition in Produktionskapazitäten durch Kauf von Ackerflächen im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 ist nachzuweisen durch Vorlage des Kaufvertrags oder des Bescheids der Grundverkehrskommission oder der Agrarbezirksbehörde über die Genehmigung des Flächenkaufs. Ebenso ist zu belegen, wie weit die zusätzliche Fläche zur Erhöhung der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen, der Prämie für Eiweißpflanzen oder der Flächenbeihilfe für Hopfen geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20006620
Dokumentnummer
NOR40113479
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