Prüfungsgebühr
§ 8.
(1) Der Antragsteller hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (§ 7) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis.
(2) Im Falle der Wiederholung der Prüfung ist die Gebühr wieder zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10012431
Dokumentnummer
NOR12155523
alte Dokumentnummer
N9199440737J
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