§ 8 Diplom-HTL-Ingenieur-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1994

Prüfungsgebühr

§ 8.

(1) Der Antragsteller hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (§ 7) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis.

(2) Im Falle der Wiederholung der Prüfung ist die Gebühr wieder zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10012431

Dokumentnummer

NOR12155523

alte Dokumentnummer

N9199440737J

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