§ 8 Dipl.-HLFL-Ing.-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1995

Prüfungsgebühr

§ 8.

(1) Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (§ 7) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm/ihr im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er/sie von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis. Ein Rücktritt hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen.

(2) Im Falle der Wiederholung der Prüfung ist die Gebühr wieder zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10012480

Dokumentnummer

NOR12155919

alte Dokumentnummer

N9199546490J

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