§ 8 Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 8.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.

(2) Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise (graues Formular) verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Bei Ausgabe eines Dienstausweises nach Maßgabe dieser Verordnung sind früher für die/den betreffende/n Bedienstete/n ausgestellte Dienstausweise einzuziehen.

jetzt § 5

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006045

Dokumentnummer

NOR40102172

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)