Strafbestimmung
§ 8
Die Träger von nicht über Landesfonds finanzierten Krankenanstalten, die den Verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
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