§ 8 DGVO

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Druckgeräte und Baugruppen mit geringem Gefahrenpotential

§ 8

Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 bis 3 und § 7 erreichen, sowie deren Ausrüstungsteile, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen sind ausreichende Benutzungsanweisungen beizufügen, und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 bis 3 und § 7 erreichen, dürfen nicht die in § 23 genannte CE-Kennzeichnung tragen.

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