Militärseelsorger
§ 8.
(1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:
Funktion als Militärseelsorger | erforderliches Besoldungsdienstalter | Dienstgrad |
| – | Militärkaplan |
| 1 Jahr und sechs Monate | Militärkurat |
| 7 Jahre und sechs Monate | Militäroberkurat |
römisch-katholisch | 11 Jahre und sechs Monate | Militärsuperior |
evangelisch | 11 Jahre und sechs Monate | Militäroberpfarrer |
| 15 Jahre und sechs Monate | Militärdekan |
Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur |
| Militärsenior |
Generalvikar des Militärbischofs |
| Militärgeneralvikar |
Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur |
| Militärsuperintendent |
Ordinarius der Militärdiözese |
| Militärbischof |
(2) Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2019
Gesetzesnummer
20010227
Dokumentnummer
NOR40204284
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