Militärseelsorger
§ 8.
(1) Für die als Militärseelsorgerinnen oder Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:
Funktion als Militärseelsorger | erforderliches Besoldungsdienstalter | Dienstgrad |
- | Militärkaplan | |
1 Jahr und sechs Monate | Militärkurat | |
7 Jahre und sechs Monate | Militäroberkurat | |
römisch-katholisch | 11 Jahre und sechs Monate | Militärsuperior |
evangelisch | 11 Jahre und sechs Monate | Militäroberpfarrer |
15 Jahre und sechs Monate | Militärdekan | |
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur | Militärsenior | |
Generalvikar des Militärbischofs | Militärgeneralvikar | |
Leiterin oder Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur | Militärsuperintendent | |
Ordinarius der Militärdiözese | Militärbischof | |
(2) Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010070
Dokumentnummer
NOR40199364
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