§ 8 DGV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2017

Militärseelsorger

§ 8.

(1) Für die als Militärseelsorgerinnen oder Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:

Funktion als

Militärseelsorger

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

 

-

Militärkaplan

 

1 Jahr und sechs Monate

Militärkurat

 

7 Jahre und sechs Monate

Militäroberkurat

römisch-katholisch

11 Jahre und sechs Monate

Militärsuperior

evangelisch

11 Jahre und sechs Monate

Militäroberpfarrer

 

15 Jahre und sechs Monate

Militärdekan

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur

 

Militärsenior

Generalvikar des Militärbischofs

 

Militärgeneralvikar

Leiterin oder Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur

 

Militärsuperintendent

Ordinarius der Militärdiözese

 

Militärbischof

   

(2) Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Abs. 1 in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010070

Dokumentnummer

NOR40199364

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