§ 8 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

3. Abschnitt

Lagerung von DGP in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen

Lagerräume

Allgemeine Bestimmungen

§ 8.

(1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen durch brandbeständige Wände in Massivbauweise und ebensolche Decken getrennt und direkt ins Freie lüftbar sein. Wand- und Deckendurchbrüche (zB für Installationen) sind brandbeständig zu verschließen.

(2) Die Lüftungsöffnungen sind möglichst in Boden- und Deckennähe so anzuordnen, dass eine gute Durchlüftung gewährleistet ist. Lagerräume unter Niveau, bei denen eine gute Durchlüftung über Lüftungsöffnungen nicht angenommen werden kann, sind mechanisch zu entlüften, wobei die Ansaugung der Raumluft in Bodennähe erfolgen muss. Die mechanische Entlüftung muss sich vor Betreten der Lagerräume selbsttätig einschalten und muss einschließlich ihrer elektrischen Anlagen nach Maßgabe des Abs. 6 so konstruiert sein, dass aus DGP austretende Gase oder Dämpfe nicht gezündet werden können.

(3) Türen und Tore der Lagerräume müssen in Fluchtrichtung aufschlagend und selbstschließend eingerichtet sein. Wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, müssen sie zumindest brandhemmend und rauchdicht sein.

(4) Der Fußboden von Lagerräumen muss aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(5) Rauchfangputztüren dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.

(6) Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen in den Lagerräumen den Bestimmungen für Explosionsschutz (Zone 1) entsprechen.

Schlagworte

Wanddurchbruch

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037978

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