Zum Inkrafttreten vgl. § 13
§. 8.
Die Desinfection der zum Transporte thierischer Rohproducte benützten Eisenbahnwagen und Schiffe hat einzutreten nach jedesmaliger Beförderung von
- a) trockenen oder nur einer vorläufigen Bearbeitung unterzogenen thierischen, insbesondere von Wiederkäuern stammenden Rohproducten aus seuchenfreien Gegenden eines von der Rinderpest verseuchten Landes;
- b) von Fleisch und Häuten, eventuell von anderen thierischen Theilen aus Schlachthäusern an der Gränze;
- c) von Fleisch und Häuten, welche von Rindern, Schafen, Ziegen herrühren, die wegen Rinderpest oder Lungenseuchenverdachtes getödtet und gesund befunden, oder die, ohne rinderpestverdächtig zu sein, in einem verseuchten Orte oder in einem Seuchenbezirke geschlachtet worden sind.
- Die Art des der Transportunternehmung zu liefernden Nachweises der unter a), b), c) bezeichneten Umstände wird im Verordnungswege bestimmt. Auch wird im Verordnungswege festgesetzt, inwieferne Verpackungsmittel zu desinficiren oder zu vernichten sind.
Schlagworte
Desinfektion, Rohprodukt, Teil, Grenze
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006741
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