§ 8 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Eingangskontrolle

§ 8.

(1) Der Deponiebetreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß für die angelieferten Abfälle vor dem Einbau in den Deponiekörper eine Eingangskontrolle durchgeführt wird, die sicherstellt, daß nur für die jeweilige Deponie zugelassene Abfallarten abgelagert werden.

(2) Die Eingangskontrolle hat in jedem Fall eine Überprüfung der begleitenden Papiere auf Übereinstimmung mit den Erfordernissen dieser Verordnung, insbesondere auf Vollständigkeit und auf Plausibilität zu umfassen. Darüber hinaus sind visuelle Kontrollen und stichprobenartige Identitätskontrollen gemäß § 9 durchzuführen sowie stichprobenartig Rückstellproben gemäß § 10 zu nehmen.

(3) Im Rahmen der Eingangskontrolle sind insbesondere die Ergebnisse der Gesamtbeurteilung mit den Anforderungen an die jeweilige Deponie zu vergleichen und auf Plausibilität zu prüfen. Basiert eine Gesamtbeurteilung auf Literaturdaten oder Erfahrungswerten, ist zu überprüfen, ob eine repräsentative Probennahme und somit eine analytische Beurteilung des Abfalls tatsächlich nicht möglich ist. Weiters ist das Alter der Gesamtbeurteilung sowie einer zugrundeliegenden analytischen Beurteilung zu überprüfen.

(4) Bei Abfällen, die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ohne Gesamtbeurteilung angeliefert werden, ist insbesondere die Einhaltung der in diesen Bestimmungen festgelegten Mengengrenzen zu überprüfen. Es ist zu überprüfen, ob die bei Bodenaushub gemäß § 7 Abs. 2 sowie die bei Tunnelausbruch gemäß Punkt F der Anlage 5 erforderliche Anzahl von Gesamtbeurteilungen vorliegt.

(5) Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert werden (betriebseigene Deponie), können in der Genehmigung gemäß § 31 Erleichterungen für die Eingangskontrolle dieser Abfälle festgelegt werden, sofern die Anforderungen der Eingangskontrolle durch Maßnahmen im Bereich des Unternehmens erfüllt werden. Weiters können für die Ablagerung von Tunnelausbruch, der gemäß Punkt F der Anlage 5 von einer zweiten befugten Fachperson oder Fachanstalt überprüft wird, Erleichterungen für die Eingangskontrolle festgelegt werden. In den fortlaufenden Aufzeichnungen ist die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen zu dokumentieren. Für unternehmensfremde Abfälle sind die Bestimmungen der Eingangskontrolle jedenfalls anzuwenden.

(6) Abfälle, für die gemäß § 7 Abs. 1 eine Gesamtbeurteilung nicht erforderlich ist, sind einer besonders gründlichen visuellen Kontrolle zur Überprüfung der Identität des Abfalls und möglicher Verunreinigungen zu unterziehen. Die visuelle Kontrolle der Abfälle kann im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers erfolgen; die restlose Entfernung von Abfällen, deren Ablagerung auf Grund der Ergebnisse der Eingangskontrolle nicht zulässig ist, muß jedoch ohne Schwierigkeiten möglich sein. Die visuelle Kontrolle muß jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen.

(7) Die Ablagerung eines Abfalls ist nicht zulässig, wenn

  1. 1. die Ablagerung in der jeweiligen Deponie insbesondere auf Grund der Gesamtbeurteilung unzulässig ist;
  2. 2. eine erforderliche Gesamtbeurteilung nicht vorliegt;
  3. 3. auf Grund von Wechselwirkungen mit auf der jeweiligen Deponie abgelagerten Abfällen eine erhebliche Erhöhung der Mobilisierbarkeit von Schadstoffen zu erwarten ist;
  4. 4. der Umfang der Gesamtbeurteilung nicht ausreichend oder das Ergebnis der Gesamtbeurteilung nicht nachvollziehbar ist;
  5. 5. das Alter der Gesamtbeurteilung nicht den Erfordernissen gemäß den §§ 6 und 7 entspricht;
  6. 6. Zweifel an der Identität des Abfalls bestehen oder begründeter Verdacht auf eine Kontamination des Abfalls vorliegt;
  7. 7. auf Grund der geotechnischen Eigenschaften des Abfalls sowie der Einbaubedingungen die erforderliche Standsicherheit nicht gewährleistet ist (vgl. §§ 6, 16 und 26).

(8) Im Falle der Zurückweisung des Abfalls gemäß Abs. 7 Z 4 bis 7 kann der Abfall im Deponiebereich zwischengelagert und eine Ergänzung oder Wiederholung der Gesamtbeurteilung vorgenommen werden. Die Zwischenlagerung darf vier Monate nicht überschreiten. Der Beginn der Zwischenlagerung ist in den fortlaufenden Aufzeichnungen zu dokumentieren.

(9) Ist für die Überprüfung des Abfalls gemäß Abs. 8 eine analytische Untersuchung erforderlich, so ist von der jeweiligen Abfallcharge eine repräsentative Probe gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von Abfällen“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu ziehen, wobei die Bestimmungen für heterogene Abfälle anzuwenden sind.

(10) Eine schwerwiegende Fehldeklaration sowie die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer auf Grund des Abs. 7 Z 4 oder 6 ist vom Deponiebetreiber unter Angabe des Abfallbesitzers und der untersuchenden Stelle der für die Aufsicht zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Umwelt zu melden. Eine schwerwiegende Fehldeklaration liegt insbesondere dann vor, wenn der angelieferte Abfall nicht demjenigen entspricht, für den eine Gesamtbeurteilung vorgelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139418

alte Dokumentnummer

N8199654469J

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