§ 8 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1979

Berichterstatter

§ 8.

(1) Für einzelne Fälle kann der Vorsitzende des Denkmalbeirates oder dieser selbst durch Beschluß ein ständiges Mitglied ersuchen, als Berichterstatter zu fungieren. Dieser hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und einen Vorschlag auszuarbeiten, der dem Denkmalbeirat zur Abstimmung unterbreitet wird.

(2) Die gleiche Regelung gilt auch für die Ausschüsse (§ 11), wobei analog den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz an die Stelle des Vorsitzenden der Leiter des Ausschusses und an die Stelle des Denkmalbeirates der Ausschuß tritt.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120644

alte Dokumentnummer

N7197954501L

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