§ 8 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Kuratorium

§ 8.

(1) Das Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzenden und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wie folgt bestellt werden:

  1. 1. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bundesministers für Finanzen,
  2. 2. zwei Mitglieder auf einvernehmlichen Vorschlag der Länder,
  3. 3. drei Mitglieder, die Angehörige des höheren Dienstes im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sind, sowie
  4. 4. zwei weitere Mitglieder.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Für jedes Mitglied des Kuratoriums wird im Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 ein Ersatzmitglied bestellt.

(4) Bei der Auswahl der Kuratoriumsmitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind vorzugsweise, nach Z 4 jedenfalls Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die über die Lehrbefugnis (venia docendi) oder über eine durch qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesene praktische Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben der Diplomatischen Akademie verfügen.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 1 Z 2 sind vorzugsweise aus dem Kreis jener Länder zu bestellen, die Beiträge für die Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ leisten.

(6) Die Tätigkeit im Kuratorium wird ehrenamtlich ausgeübt.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111421

alte Dokumentnummer

N6199654538J

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