§ 8 CRR-BV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Anteile an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG sind

§ 8.

(1) Die Bewertung von Anteilsrechten an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute, CRR-Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG sind, richtet sich nach dem für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) Übt ein Kreditinstitut oder eines der in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung dieses Kreditinstitutes einbezogenen Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf in Abs. 1 genannte Unternehmen aus, so kann es für die an diesen Unternehmen gehaltenen Anteile für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einheitlich die Äquivalenzmethode verwenden.

(3) Aus der Anwendung der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.

Schlagworte

Geschäftswert

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20011752

Dokumentnummer

NOR40239977

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