§ 8 COVID-19-VwBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Vollziehung

§ 8.

(1) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist hinsichtlich des Verfahrens des Verfassungsgerichtshofes dessen Präsident betraut. Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und des § 7 der Bundeskanzler betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 1 und des § 7 ist der Bundeskanzler betraut.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011086

Dokumentnummer

NOR40228835

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