§ 8 COVID-19-VbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

§ 8.

(1) Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.

(2) Arbeitsorte dürfen nicht betreten werden, wenn

  1. 1. die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske am Arbeitsort und am Weg zum Arbeitsort aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist, oder
  2. 2. die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird und

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz, Arbeitnehmerinnenschutz

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011977

Dokumentnummer

NOR40246493

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