ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 8.
(1) Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.
(2) Arbeitsorte dürfen nicht betreten werden, wenn
- 1. die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske am Arbeitsort und am Weg zum Arbeitsort aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist, oder
- 2. die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird und
- keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Schlagworte
Arbeitnehmerschutz, Arbeitnehmerinnenschutz
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20011977
Dokumentnummer
NOR40246493
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