Erinnerungsschreiben
§ 8.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Personen, hinsichtlich deren die Erfüllung der Impfpflicht am Erinnerungsstichtag gemäß § 6 Abs. 2 nicht ermittelt werden kann, darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung ehestmöglich nachzuholen ist. Gleichzeitig hat er über Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren. Zu diesem Zweck darf der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister folgende Daten verarbeiten:
- 1. den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
- 2. das Geschlecht sowie
- 3. die Adresse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. e.
(2) Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
20011811
Dokumentnummer
NOR40242023
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