Sonstige Ausnahmen
§ 8.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise
- 1. zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,
- 2. ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
- 3. im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
- 4. im zwingenden Interesse der Republik Österreich.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für
- 1. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt,
- 2. die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt,
- 3. die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
- 4. die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
- 5. die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- 6. die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
- 7. die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
- 8. die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.
Schlagworte
Güterverkehr, Schulbetrieb, Personenbetreuerin
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40228688
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)