§ 8 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2020

Sonstige Ausnahmen

§ 8.

(1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise

  1. 1. zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,
  2. 2. ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
  3. 3. im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
  4. 4. im zwingenden Interesse der Republik Österreich.

(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für

  1. 1. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt,
  2. 2. die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt,
  3. 3. die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
  4. 4. die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
  5. 5. die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  6. 6. die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
  7. 7. die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
  8. 8. die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.

Schlagworte

Güterverkehr, Schulbetrieb, Personenbetreuerin

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40228688

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