§ 8 C-UHV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Sondervorschrift zur Beurlaubung

§ 8.

(1) Abweichend von § 67 UG und 58 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass sich Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, für das Sommersemester 2020 beurlauben lassen können (COVID-19-Beurlaubung). Für die COVID-19-Beurlaubung gilt Folgendes:

  1. 1. Eine COVID-19-Beurlaubung ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist zu beantragen.
  2. 2. Bis zum Zeitpunkt der COVID-19-Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
  3. 3. Die Studienbeitragspflicht gemäß § 91 UG oder § 69 HG entfällt. Ein bereits entrichteter Studienbeitrag ist auf Antrag der oder des Studierenden rückzuerstatten.
  4. 4. Näheres kann durch das Rektorat festgelegt werden.

(2) Abweichend von § 67 UG und § 58 HG kann eine Beurlaubung für das Sommersemester 2020 auf Antrag der oder des Studierenden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Nachfrist beendet werden. Eine COVID-19-Beurlaubung gemäß Abs. 1 kann nicht vorzeitig beendet werden. Der Studienbeitrag gemäß § 91 UG oder § 69 HG ist bis zum Ende der Nachfrist zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011137

Dokumentnummer

NOR40222843

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