§ 8 C-SchVO 2022/23

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.2022

Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).

Ortsungebundener Unterricht

§ 8.

(1) Der ortsungebundene Unterricht darf nur

  1. 1. aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. aufgrund einer Verordnung der Bildungsdirektion,
  3. 3. aufgrund einer Verordnung der Schulleitung mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde oder
  4. 4. wenn der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund einer Entscheidung einer von der Schulbehörde verschiedenen Behörde nicht möglich ist,

(2) Im Falle einer Verordnung oder Entscheidung gemäß Abs. 1 befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren.

(3) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die

  1. 1. einen vorgesehenen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr nicht erbringen oder
  2. 2. der vorgesehenen Verpflichtung zum Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske nicht nachkommen,

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012003

Dokumentnummer

NOR40246935

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