Transportmittel und -behältnisse
§ 8.
(1) Bei der Beförderung von Tieren sind neben den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auch die Bestimmungen des Art. 12 der Richtlinie 64/432/EWG und des Art. 8c der Richtlinie 91/68/EWG einzuhalten.
(2) Tiere gemäßAnlage 2 dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.
Schlagworte
Transportbehältnis
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103431
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