§ 8 BVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2008

Transportmittel und -behältnisse

§ 8.

(1) Bei der Beförderung von Tieren sind neben den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auch die Bestimmungen des Art. 12 der Richtlinie 64/432/EWG und des Art. 8c der Richtlinie 91/68/EWG einzuhalten.

(2) Tiere gemäßAnlage 2 dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht werden, die zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den in dieser Anlage genannten Anforderungen entsprechen.

Schlagworte

Transportbehältnis

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103431

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