§ 8 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

4. HAUPTSTÜCK

Erweiterung des Geltungsbereiches Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte

§ 8.

(1) Unterhalb der in den §§ 2 bis 3b festgelegten Schwellenwerte haben die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Auftraggeber die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993, Anlage zur Allgemeinen Bundesvergabeverordnung - ABVV, BGBl. Nr. 17/1994, bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden, soweit ihr Inhalt nicht gemeinschaftsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen - abgesehen von den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes - oder den auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen widerspricht.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang IV und für Aufträge, die ein Auftraggeber zum Zweck der Durchführung einer in § 67 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich vergibt.

(3) Die Bundesregierung hat mit Verordnung die im Interesse des Wettbewerbes und der Gleichbehandlung von Bewerbern oder Bietern erforderlichen Ergänzungen zu der in Abs. 1 genannten ÖNORM A 2050 insbesondere hinsichtlich der vergaberechtlichen Regelungen von Dienstleistungsaufträgen, der Maßgeblichkeit des geschätzten Auftragswertes für die Wahl des Vergabeverfahrens, der Ausschließungsgründe vom Vergabeverfahren, der Umgehungsverbote und der technischen Spezifikationen vorzunehmen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 96 und 103 sind auf die Vergabe von Aufträgen unterhalb der in den §§ 2 bis 3b festgelegten Schwellenwerte sinngemäß anzuwenden.

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