§ 8 Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1985

§ 8.

(1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 3 ist im Bundesfinanzgesetz 1985 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292 „Straßengesellschaften; Anlagen (gesetzliche Verpflichtungen)“ zu eröffnen. Die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 hat im Bundesfinanzgesetz 1985 beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/64298 „Straßengesellschaften‑ Aufwendungen“ zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1985 den beim Ansatz 1/64298 anfallenden Mehrausgaben von höchstens 3 Millionen Schilling zuzustimmen und sie durch Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ zu bedecken.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10011605

Dokumentnummer

NOR40255301

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)