Lehrer
§ 8
(1) Der Unterricht ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter und die erforderliche Anzahl von Lehrern für die einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen.
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