§ 8
(1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) jährlich für das nächste Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Jahresbericht (Vorhabensbericht), bestehend aus einem Strategiebericht und der Vorschaurechnung (Plan- Gewinn- und Verlust- Rechnung, Planbilanz, Plan- Finanzierungsrechnung) zu erstellen. Der Jahresbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Der Jahresbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur die Genehmigung des Jahresberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage untersagt, gilt der Jahresbericht als genehmigt.
(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung des Bundesmuseums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Abgeltungen gemäß § 5 Abs. 4 und gemäß Abs. 2 hat der Bund den Anstalten nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.
(4) Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Anstaltsleitungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
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