§ 8 Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Abwicklungsstelle

§ 8

(1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung abzuschließen.

(3) Die Kosten der Abwicklung sind von den gemäß § 21 EEffG eingenommenen Mitteln mit zu bedecken.

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