§ 8 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Dienstweg

§ 8.

(1) Der Bedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 2)

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102077

alte Dokumentnummer

N6198610215G

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