Dienstweg
§ 8.
(1) Der Bedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 2)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102077
alte Dokumentnummer
N6198610215G
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