Vorsitzender des Aufsichtsrates
§ 8
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter ist unverzüglich dem Handelsgericht Wien bekanntzugeben und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.
(2) Die Funktion erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft. Wiederholte Wahl ist zulässig.
(3) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates. Er vertritt den Aufsichtsrat nach außen und gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Ein Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
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