§ 8 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zusammenführung von Dienststellen

§ 8.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ganz oder teilweise die Auflösung oder Zusammenlegung von Bundesämtern für Landwirtschaft oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten Organisationseinheit festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053920

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