Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
§ 8. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates.
(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Zusammensetzung und Gliederung des Kollegiums des Landesschulrates einschließlich der Bestellung seiner Mitglieder und deren Entschädigung gelten die in diesem Paragraphen enthaltenen Grundsätze.
(2) Dem Kollegium des Landesschulrates haben als Mitglieder anzugehören:
- a) mit beschließender Stimme:
- 1. der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender;
- 2. vom Land zu bestellende Mitglieder, unter denen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder und Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen;
- b) mit beratender Stimme:
- 1. Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften;
- 2. Der Amtsdirektor des Landesschulrates, die Landesschulinspektoren und der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);
- 3. Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen;
- 4. Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern und Eltern.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a) sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Im übrigen obliegt es der Ausführungsgesetzgebung, die Art und Dauer der Bestellung sowie die Anzahl der im Abs. 2 lit. a Z 2 genannten Personen und deren Ersatzleute zu bestimmen. Hiebei ist vorzusehen, daß sich unter den vom Land entsendeten Mitgliedern mindestens so viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder wie Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen. Weiters ist vorzusehen, daß unter den Vertretern der Lehrerschaft nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten sind.
(4) Der Ausführungsgesetzgebung obliegt es ferner festzusetzen, welche gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (Abs. 2 lit. b Z 1) im Hinblick auf die Zahl der ihnen im Land angehörenden österreichischen Staatsbürger und welche gesetzlichen Interessenvertretungen (Abs. 2 lit. b Z 3) im Hinblick auf die berufsmäßige Struktur des Landes Vertreter in das Kollegium des Landesschulrates entsenden können sowie die Zahl dieser Vertreter und ihrer Ersatzleute. Der Ausführungsgesetzgebung bleibt es vorbehalten, auch weitere Mitglieder mit beratender Stimme vorzusehen.
(5) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.
(6) Das Kollegium des Landesschulrates ist erforderlichenfalls in Sektionen und auch in Untersektionen zu gliedern.
(7) Jeder Sektion und Untersektion haben jedenfalls die für die betreffenden Schularten in Betracht kommenden Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates anzugehören. Hiebei ist auf die Zusammensetzung des Kollegiums (Abs. 2 bis 5) Bedacht zu nehmen.
(8) Beim Stadtschulrat für Wien haben der für die allgemeinbildenden Pflichtschulen zuständigen Sektion oder Untersektion die Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen mit beratender Stimme anzugehören.
(9) Die Vertretung der im Abs. 2 lit. b Z 2 und im Abs. 8 genannten Organe im Kollegium (in der Sektion oder Untersektion) richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.
(10) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen hat.
(11) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a Z 2) und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied ein Ersatzmann.
(12) Die Ausführungsgesetzgebung kann weiters‑ ohne Rücksicht darauf, ob die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten vorgesehen wird oder nicht ‑ vorsehen, daß der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen hat; gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen. Ein Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
(13) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.
(14) Die Ausführungsgesetzgebung kann Entschädigungen (insbesondere Sitzungsgelder und Reisegebühren) für die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sowie Funktionsgebühren für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates vorsehen.
(15) Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist, sind seine Mitglieder neu zu bestellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
Schlagworte
BGBl. Nr. 215/1962
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10009264
Dokumentnummer
NOR40162950
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