§ 8 Bundes-LärmV

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.2006

Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne

§ 8.

(1) (Teil-)Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-) Umgebungslärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden. Für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert ist die Farbskala gemäßAnlage 3 zu verwenden.

(2) Grundsätzlich gelten folgende Schwellenwerte:

  1. 1. für durch Verkehr auf Hauptverkehrstraßen verursachten Lärm ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB,
  2. 2. für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm ein Lden von 70 dB und ein Lnight von 60 dB,
  3. 3. für durch zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen verursachten Lärm ein Lden von 65 dB und ein Lnight von 55 dB und
  4. 4. für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40076930

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