§ 8 Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Fachzeichnen

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat das Anfertigen des Entwurfes eines Einbandes nach Angabe zu umfassen.

(2)  Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20009870

Dokumentnummer

NOR40193220

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