Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen des Entwurfes eines Einbandes nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Gesetzesnummer
20009870
Dokumentnummer
NOR40193220
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