§ 8 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Ruhegenußvordienstzeiten

§ 8.

(1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der Bundestheaterbediensteten sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hiebei gilt die Zeit eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie als Studienzeit im Sinne des § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340. Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926 Anwendung findet oder fand, vereinbart war, höchstens jedoch der sich aus § 5 Abs. 10 ergebende Betrag.

(2) In besonderen Fällen können in Angelegenheiten der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vertraglich weitere Begünstigungen zugebilligt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 340/1965, Vordienstzeit

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12114766

alte Dokumentnummer

N6199812038O

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