Maßnahmen in der Schutzzone
§ 8.
(1) Die Behörde hat unverzüglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu überwachen.
(2) Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Schutzzonen können Tiere empfänglicher Arten aus nicht gesperrten Betrieben verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome von Bluetongue aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.
(3) Die Bedingungen des Abs. 2 gelten auch für Verbringungen
- 1. aus einer Schutzzone in eine Kontrollzone und
- 2. aus einer Schutzzone in ein freies Gebiet
- unter Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.
Schlagworte
Begleitschein
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Gesetzesnummer
20008598
Dokumentnummer
NOR40156551
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