§ 8 BSV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2025

Entnahmemengen und Entnahmehäufigkeit

§ 8.

(1) Die Entnahme von Vollblut ist nur zulässig, wenn

  1. 1. pro Entnahme höchstens 500 ml entnommen werden,
  2. 2. zwischen den Entnahmen mindestens acht Wochen liegen und
  3. 3. die jährliche Entnahmemenge bei Männern 2 000 ml und bei Frauen, intergeschlechtlichen oder diversen Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe 1 500 ml nicht überschreitet; bei Frauen, intergeschlechtlichen oder diversen Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe darf eine Vollblutspende maximal dreimal pro Jahr, bei Männern maximal viermal pro Jahr erfolgen.

(2) Die Entnahme von Plasma ist nur zulässig, wenn

  1. 1. pro Plasmaspende inklusive Antikoagulans zuzüglich Untersuchungsproben
  1. a) bei einem Köpergewicht von 50 bis 60 kg maximal 650 ml,
  2. b) bei einem Körpergewicht von mehr als 60 bis 70 kg maximal 750 ml, und
  3. c) bei einem Körpergewicht von mehr als 70 kg maximal 850 ml,
  1. 2. zwischen zwei Plasmaspenden mindestens 72 Stunden liegen, und
  2. 3. nicht mehr als 50 Plasmapheresen im Jahr durchgeführt werden.

(3) Apherese-Thrombozytenspenden sind nur zulässig, wenn

  1. 1. pro Einzelentnahme die Gewinnung von 2 bis 8x10E11 Thrombozyten erfolgt, wobei § 4 Abs. 2 Z 2 lit. b gilt,
  2. 2. insgesamt maximal 26 Thrombozytapheresen pro Jahr unter regelmäßiger Überwachung durchgeführt werden und wenn zwischen zwei Apherese-Thrombozytenspenden ein Abstand von mindestens zwei Wochen eingehalten wird, und
  3. 3. Entnahmen nicht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden, soweit dabei ein Thrombozytenwert von 100x10E9/Liter nach der Spende nicht unterschritten wird (unter Beachtung einer dreimonatigen Entnahmepause).

(4) Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespenden sind nur zulässig, wenn

  1. 1. das Gesamtblutvolumen des Spenders mehr als 4 500 ml beträgt, wobei die Berechnung auf Basis des Geschlechts, des Körpergewichts und der Körpergröße zu erfolgen hat,
  2. 2. das Maximalvolumen 400 ml pro Spende nicht übersteigt, und
  3. 3. die pro Jahr und Spender gewonnene Erythrozytenmenge die in § 8 Abs. 1 Z 3 festgelegte Menge nicht überschritten wird.

(5) Wird an einem Spender eine andere Form oder eine kombinierende Form der Apherese zur Gewinnung von Blutbestandteilen vorgenommen, so ist der Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik unter besonderer Berücksichtigung des Spenderschutzes zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR40268586

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