Entnahmemengen und Entnahmehäufigkeit
§ 8.
(1) Die Entnahme von Vollblut ist nur zulässig, wenn
- 1. pro Entnahme höchstens 500 ml entnommen werden,
- 2. zwischen den Entnahmen mindestens acht Wochen liegen und
- 3. die jährliche Entnahmemenge bei Männern 2 000 ml und bei Frauen, intergeschlechtlichen oder diversen Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe 1 500 ml nicht überschreitet; bei Frauen, intergeschlechtlichen oder diversen Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe darf eine Vollblutspende maximal dreimal pro Jahr, bei Männern maximal viermal pro Jahr erfolgen.
- In begründeten Ausnahmen (z. B. Hämochromatose, Rare Blood) kann nach ärztlicher Beurteilung von Z 3 abgewichen werden, soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist; § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt. In Bezug auf Z 2 gilt dies insbesondere für intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe.
(2) Die Entnahme von Plasma ist nur zulässig, wenn
- 1. pro Plasmaspende inklusive Antikoagulans zuzüglich Untersuchungsproben
- a) bei einem Köpergewicht von 50 bis 60 kg maximal 650 ml,
- b) bei einem Körpergewicht von mehr als 60 bis 70 kg maximal 750 ml, und
- c) bei einem Körpergewicht von mehr als 70 kg maximal 850 ml,
- entnommen werden,
- 2. zwischen zwei Plasmaspenden mindestens 72 Stunden liegen, und
- 3. nicht mehr als 50 Plasmapheresen im Jahr durchgeführt werden.
- Beträgt bei Nichtreinfundierung der korpuskulären Blutbestandteile das Mindestintervall bis zur Gewinnung einer weiteren Plasmaspende 14 Tage, muss das Intervall zwischen einer Plasmapherese und einer Vollblutspende oder einer Apherese-Erythrozytenspende (Einzel- oder Doppel-Erythrozytenspende) mindestens 48 Stunden betragen.
(3) Apherese-Thrombozytenspenden sind nur zulässig, wenn
- 1. pro Einzelentnahme die Gewinnung von 2 bis 8x10E11 Thrombozyten erfolgt, wobei § 4 Abs. 2 Z 2 lit. b gilt,
- 2. insgesamt maximal 26 Thrombozytapheresen pro Jahr unter regelmäßiger Überwachung durchgeführt werden und wenn zwischen zwei Apherese-Thrombozytenspenden ein Abstand von mindestens zwei Wochen eingehalten wird, und
- 3. Entnahmen nicht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden, soweit dabei ein Thrombozytenwert von 100x10E9/Liter nach der Spende nicht unterschritten wird (unter Beachtung einer dreimonatigen Entnahmepause).
- Das Intervall zwischen einer Apherese-Thrombozytenspende und einer Vollblutspende oder einer Apherese-Erythrozytenspende (Einzel- oder Doppel-Erythrozytenspenden) muss mindestens 48 Stunden betragen. Zwischen einer Apherese-Thrombozytenspende und einer Plasmaspende ist ein Abstand von mindestens 14 Tagen einzuhalten.
(4) Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespenden sind nur zulässig, wenn
- 1. das Gesamtblutvolumen des Spenders mehr als 4 500 ml beträgt, wobei die Berechnung auf Basis des Geschlechts, des Körpergewichts und der Körpergröße zu erfolgen hat,
- 2. das Maximalvolumen 400 ml pro Spende nicht übersteigt, und
- 3. die pro Jahr und Spender gewonnene Erythrozytenmenge die in § 8 Abs. 1 Z 3 festgelegte Menge nicht überschritten wird.
- Die Hämoglobin-Werte müssen vor jeder Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende bestimmt werden und müssen vor der Spende über 140 g/Liter und dürfen nach der Spende nicht unter 110 g/Liter liegen. Das Intervall zwischen einer Vollblutspende und einer Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende hat mindestens drei Monate zu betragen. Das Intervall zwischen einer Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende und einer Vollblutspende oder einer weiteren Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende hat mindestens neun Monate für Frauen, intergeschlechtliche oder diverse Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe und sechs Monate für Männer zu betragen. In begründeten Ausnahmen (insbesondere bei intergeschlechtlichen oder diversen Personen sowie Personen mit offener oder ohne Geschlechtsangabe) kann nach ärztlicher Beurteilung vom Intervall zwischen einer Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende und einer Vollblutspende oder einer weiteren Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende abgewichen werden, soweit eine gesundheitliche Gefährdung des Spenders ausgeschlossen ist; § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt. Das Intervall zwischen einer Vollblutspende und einer Doppel-Erythrozytenkonzentrat-Apheresespende und dem nächsten Apherese-Verfahren, bei dem keine Erythrozyten gewonnen werden, muss mindestens einen Monat betragen.
(5) Wird an einem Spender eine andere Form oder eine kombinierende Form der Apherese zur Gewinnung von Blutbestandteilen vorgenommen, so ist der Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik unter besonderer Berücksichtigung des Spenderschutzes zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10011170
Dokumentnummer
NOR40268586
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