§ 8. Straßenbaulast
(1) Der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erfolgt aus Bundesmitteln, insbesondere aus den hiefür zweckgebundenen Einnahmen der Mineralölsteuer, insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Falls derartige Verpflichtungen bei einer vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu übernehmenden öffentlichen Straße bestehen, bleiben sie auch nach der Umwandlung in eine Bundesstraße aufrecht.
(2) Die aus den Verträgen nach den §§ 25, 26, 27 und 28 für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte, die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften, die Erlöse aus der Einräumung von Baurechten und Dienstbarkeiten an Liegenschaften, die aus den Mitteln des Zuschlages zur Mineralölsteuer (BGBl. Nr. 88/1950), aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer (BGBl. Nr. 67/1966) oder aus den Mitteln des für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen Anteiles der Mineralölsteuer (BGBl. Nr. 597/1981 in seiner jeweils geltenden Fassung) erworben wurden sowie die eingehobenen Geldstrafen gemäß § 31 sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden. Schadenersatzleistungen für Beschädigungen an Bundesstraßen (§ 3) und an Kraftfahrzeugen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) sind für deren Wiederinstandsetzung zu verwenden.
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