Darlehen an Beteiligungsunternehmen
§ 8.
Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d Bausparkassengesetz dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß § 23 Bankwesengesetz anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019
Gesetzesnummer
20006506
Dokumentnummer
NOR40111270
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