3. Abschnitt
Maßnahmen- und Projektförderung Inhalte und Bereiche der Maßnahmen- und Projektförderung
§ 8.
(1) Im Bereich des Leistungs- und Spitzensports können aus den nach Abzug der Grundförderung gemäß § 7 verbliebenen Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Maßnahmen und Projekte der Bundes-Sportfachverbände, die den Zielen gemäß § 2 dienen, gefördert werden. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds bis zu einer von diesem festgelegten Höhe. Die Umsetzung der Maßnahmen- und Projektförderung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.
(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:
- 1. Beschickung zu Wettkampf und Training;
- 2. Trainingsmaßnahmen;
- 3. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen;
- 4. Nachwuchsförderung und Schulkooperationen;
- 5. Investitionen im Verbandsmanagement und in Leistungszentren;
- 6. Material und Forschung;
- 7. Veranstaltungsmanagement;
- 8. Sportwissenschaft und Sportmedizin;
- 9. Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen;
- 10. verbandsorientierte Gender- und Frauenprojekte;
- 11. den Spitzensport ergänzende Aktivitäten;
- 12. Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
- 13. Sondermaßnahmen zur Vorbereitung auf ausgewählte Sportgroßveranstaltungen.
(3) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat jährlich für das nachfolgende Kalenderjahr ein Förderungsprogramm zu erstellen und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Förderungsprogramm enthält jedenfalls folgende Parameter:
- 1. Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten auf Förderung;
- 2. Festlegung der Förderungsbereiche (Schwerpunktsetzung) gemäß Abs. 2;
- 3. Förderungslaufzeit (Beginn und Ende);
- 4. allfällige Förderungsbetragsgrenzen der einzelnen Förderungsbereiche;
- 5. förderbare und jedenfalls nicht förderbare Aufwendungen sowie allfällige Betragsgrenzen einzelner Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);
- 6. Frist zur Einreichung der zu fördernden Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);
- 7. spezifische Antragsbestandteile der einzelnen Förderungsbereiche;
- 8. Information über die jeweils aktuellen Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen.
(4) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat darüber hinaus Regelungsziele unter Angabe von Zielerreichungsindikatoren bekannt zu geben.
(5) Der Antrag auf Maßnahmen- und Projektförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen. Er hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. inhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren Ziele innerhalb der Förderungsbereiche;
- 2. Darstellung der Gesamtkosten der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren allfällige Aufgliederung in Detailkosten;
- 3. Darstellung der Finanzierung (Finanzierungsplan) der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);
- 4. die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.
(6) Für Förderungen aus dem Bereich des Behindertensports sind für die Organisationen gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e 2,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen. Aus diesen Mitteln ist für die Organisation gemäß § 3 Z 3 lit. d 1% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 als erweiterte Grundförderung vorzusehen.
Schlagworte
Maßnahmenförderung, Leistungssport, Ausbildungsmaßnahme, Genderprojekt
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152162
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