§ 8 BScheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Zum Inkrafttreten vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 201/1996 Art. 28 Z 2.

Rückerstattung.

§ 8.

(1) Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im Ausmaß von 30 v. H. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. Die Auf- und Abrundung der zur Rückerstattung beantragten Beträge ist nach gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung im Betrieb zulässig.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Pauschalsätze für die gemäß Abs. 1 rückzuerstattenden Beträge festsetzen, denen die Durchschnittslöhne der dem Gesetz unterliegenden Arbeitnehmergruppen zugrunde zu legen sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1975)

Schlagworte

Aufrundung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10008167

Dokumentnummer

NOR40028072

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