§ 8 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1982

§ 8

(1) Die Hauptwahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7) entsprechen.

(2) Ist ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlvorschlag nicht namhaft gemacht, ist er nicht wahlberechtigt oder aus anderen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gilt, soweit die Stellvertretung nicht im Wahlvorschlage geregelt ist, der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages als zustellungsbevollmächtigter Vertreter, der jeweils Folgende als sein Stellvertreter.

(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hievon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.

(4) Wenn ein Wahlwerber innerhalb von drei Wochen vor dem Wahltage stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten oder von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein. § 1 Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Wenn der Wahlwerber verzichtet oder die Wählbarkeit verliert, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltage durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt oder von mindestens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 7 Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung.

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