§ 8 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 8

(1) Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei Verkäufen von Waren, deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. Es ist auch anzugeben, ob das Geschäft in oder außerhalb der Börse abgeschlossen wurde.

(2) Wenn ein geschlossener Vertrag durch Einverständnis der Parteien vor seiner Erfüllung aufgehoben wird, so ist auf ihr Begehren diese Übereinkunft in das Tagebuch einzutragen.

(3) Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (§ 43 H.G.B.) finden auch auf das Tagebuch des Börsesensals Anwendung.

Schlagworte

HGB, dRGBl. S. 219/1897

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027816

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)