§ 8
(1) Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei Verkäufen von Waren, deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. Es ist auch anzugeben, ob das Geschäft in oder außerhalb der Börse abgeschlossen wurde.
(2) Wenn ein geschlossener Vertrag durch Einverständnis der Parteien vor seiner Erfüllung aufgehoben wird, so ist auf ihr Begehren diese Übereinkunft in das Tagebuch einzutragen.
(3) Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (§ 43 H.G.B.) finden auch auf das Tagebuch des Börsesensals Anwendung.
Schlagworte
HGB, dRGBl. S. 219/1897
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001898
Dokumentnummer
NOR40027816
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