§ 8 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 8.

(1) Der geprüfte Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, vorzulegen.

(2) Der Abschlußprüfer hat den Jahresabschluß des Börseunternehmens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlußprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlußprüfer hat auch die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(4) Börseunternehmen gelten als große Aktiengesellschaften gemäß § 221 HGB.

Schlagworte

Kassaführung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40020852

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