§ 8.
(1) Die Feststellung der Kenntnisse nach § 6 Abs. 1 Z 5 erfolgt durch eine bei der zuständigen Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eingerichtete Kommission. Voraussetzung für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse ist der Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß § 7.
(2) Ein Zeugnis darf ferner nur ausgestellt werden, wenn auf Grund der bei der Feststellung der Kenntnisse gewonnenen Eindrücke anzunehmen ist, daß der Bewerber für die Tätigkeit als Taxilenker über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Gesetzesnummer
10007383
Dokumentnummer
NOR12079984
alte Dokumentnummer
N5199319211L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)