§ 8 BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.2020

Ausbildungsabschnitte

Allgemeine Ausbildung

§ 8.

(1) Die Allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von rechtlichen Kenntnissen und Kenntnissen von politischen Rahmenbedingungen.

(2) Die Allgemeine Ausbildung umfasst folgende Themenbereiche:

  1. 1. Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts,
  2. 2. Das AVG-Verfahren (nur Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, v1, A 2, v2),
  3. 3. Der öffentliche Dienst,
  4. 4. Wahlfach

(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat gem. § 12 abzulegen. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.

(4) Die im Abs. 2 Z 4 genannte Ausbildung ist aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes zu wählen und muss die fachlichen, persönlichen, sozialen oder methodischen Kenntnisse oder Fähigkeiten der bzw. des Auszubildenden erweitern.

(5) Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den ressortinternen Richtlinien festgelegt werden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20011253

Dokumentnummer

NOR40225724

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