zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021
2. Allgemeine Ausbildung
§ 8.
(1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von rechtlichen Kenntnissen und Kenntnissen von politischen Rahmenbedingungen.
(2) Die allgemeine Ausbildung umfasst folgende Themenbereiche:
- 1. Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts,
- 2. das AVG-Verfahren (nur Verwendungsgruppen A 1, v1, A 2, v2),
- 3. der öffentliche Dienst,
- 4. Ressortfach.
(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ausbildungen sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren. Die erfolgreiche Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses nachzuweisen. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat gem. § 14 abzulegen. Die Dienstbehörde hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
(4) Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf in den Durchführungsrichtlinien festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
20009985
Dokumentnummer
NOR40197698
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