§ 8 BMA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2021

Ausbildungsplan

§ 8.

(1) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat für jede/n Auszubildende/n einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die/der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Dienst- und Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

  1. 1. die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen;
  2. 2. eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes auf dem die praktische Verwendung erfolgt;
  3. 3. der Rotationsarbeitsplatz, einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes;
  4. 4. die anzurechnenden Ausbildungsmodule sowie die Begründung hiefür.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt, bei einer kürzeren Ausbildungsphase innerhalb der im Gesetz maximal vorgeschriebenen Zeit, möglich ist.

(4) Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsleiterin/vom Ausbildungsleiter eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.

(5) Mit Abschluss des Ausbildungsgesprächs gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.

Schlagworte

Dienstvorgesetzte, Dienstvorgesetzter, Beginnzeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20011675

Dokumentnummer

NOR40238428

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