§ 8
Der dritte, die Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt betreffende Teil der Verordnung des Reichspräsidenten zur Anpassung einiger Gesetze und Verordnungen an die veränderte Lage von Wirtschaft und Finanzen (Anpassungsverordnung) vom 23. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. Teil I S. 783) wird aufgehoben. Soweit auf Grund dieser Verordnung Verbände und andere Stellen gebildet und Durchführungsverordnungen und Bekanntmachungen erlassen worden sind, bleiben diese Maßnahmen in Kraft und gelten bis auf weiteres als Durchführungsmaßnahmen zu diesem Gesetz.
Schlagworte
dRGBl. I S 783/1931
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10011217
Dokumentnummer
NOR12144435
alte Dokumentnummer
N9193312350I
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