2. Abschnitt
Organisation Geschäftsführung
§ 8.
(1) Die wissenschaftliche Anstalt wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet.
(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer leitet die wissenschaftliche Anstalt in eigener Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und dieser Bibliotheksordnung sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Abs. 4.
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer bestellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt für die Dauer ihrer/seiner Funktionsperiode eine/einen oder zwei Stellvertreterin/innen/Stellvertreter. Die Bestellung sowie deren Widerruf werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht. Die Genehmigung der Prokura sowie von deren Widerruf erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, durch das Kuratorium.
(4) Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 16 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/diesen erlassen.
(5) Die Geschäftsführung legt das Organigramm der wissenschaftlichen Anstalt unter Bedachtnahme auf § 12 fest. Das Organigramm sowie dessen Änderung werden vom Kuratorium genehmigt und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.
(6) Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Grundlage der besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 13 ff ein langfristiges Bibliothekskonzept. Das langfristige Bibliothekskonzept wird durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigt. Bei der Neu- und Wiederbestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wird innerhalb von drei Monaten ein langfristiges Bibliothekskonzept erstellt.
(7) Die Geschäftsführung schließt für die wissenschaftliche Anstalt im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur eine Rahmenzielvereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 Bundesmuseen-Gesetz 2002 ab. Darin werden die mittelfristigen Ziele auf Grundlage des langfristigen Bibliothekskonzeptes gemäß Abs. 6 festgelegt.
(8) Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Vorhabensbericht gemäß § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002, der einen Strategiebericht, eine Vorschaurechnung und eine Analyse der Zielerreichung bezogen auf die Rahmenzielvereinbarung gemäß Abs. 7 umfasst. Der Vorhabensbericht wird nach Genehmigung durch das Kuratorium gemäß § 7 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorgelegt.
(9) Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss gemäß § 2 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 sowie Quartalsberichte. Die Quartalsberichte werden dem Kuratorium und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.
(10) Die Geschäftsführung beachtet die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), BGBl. II Nr. 319/2002. Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur werden die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung gestellt.
(11) Die Geschäftsführung beachtet hinsichtlich der Rechnungslegung die Bestimmungen des 3. Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, und führt ein Rechnungswesen, ein internes Kontrollsystem sowie ein Risikomanagement, die den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt sowie den Vorgaben der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechen.
(12) Die Geschäftsführung ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes für die wissenschaftliche und wirtschaftliche Leitung der wissenschaftlichen Anstalt verantwortlich.
(13) Die Geschäftsführung stellt einen allfälligen Reorganisationsbedarf in sinngemäßer Anwendung des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997, fest und setzt hievon das Kuratorium und die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich in Kenntnis.
Schlagworte
Neubestellung, Planungssystem, Informationssystem, Beteiligungscontrolling, Strategieaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20006564
Dokumentnummer
NOR40112104
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